des Fördervereins der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost - e.V.
Im Folgenden wird – ausschließlich im Interesse der leichteren Lesbarkeit –
jeweils nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen
Förderverein der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost - e.V..
2.Der Verein hat seinen Sitz in Duderstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen. Die Adresse des Fördervereins lautet: Musikschule für den Landkreis Göttingen, Christian-Blank-Str. 1, 37115 Duderstadt.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfjahr geführt.
§ 2 Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit
1.Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost -.
Dabei soll das Musizieren als Bestandteil einer humanen Lebenswelt erkannt und als besondere Form der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenwelt gefördert werden.
2.Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
2.1Pflege und Unterstützung musikalischer Bildungsaufgaben der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost -, indem Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Musikerziehung und aktive Musikausübung ermöglicht werden.
2.2Mithilfe bei der Beschaffung besonderer Instrumente, Noten und sonstiger für das Musizieren notwendiger Dinge.
2.3Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost - sowie deren Eltern, sofern diese Aufgaben die Möglichkeiten des Schulträgers übersteigen.
2.4Ideelle Unterstützung, indem die Aufgaben, Anliegen und Probleme der Musikschularbeit in das öffentliche Leben und in die politischen Entscheidungsgremien hineingetragen und transparent gemacht werden.
2.5Förderung und gegebenenfalls Durchführung von Veranstaltungen, die das kulturelle Leben bereichern.
2.6Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen der Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost -.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge oder Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich, es können jedoch Aufwandsentschädigungen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Förderverein fungiert gleichzeitig als Interessenvertretung von Eltern und Schülern. Durch die Wahl von Eltern, Förderern und Honoratioren der Musikschule in den Vorstand des Fördervereines wird der Förderverein gleichzeitig die Interessen der Schulelternschaft vertreten.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Körperschaft werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
2.Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen kann eine Aufnahme nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1.Die Mindestbeiträge für Einzel- oder Familienmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhere Beiträge sowie Spenden können auf freiwilliger Basis von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.
2.Die Beiträge werden jeweils Anfang März per Bankeinzug erhoben. Der Vorstand ist ermächtigt, in Ausnahmefällen den Beitrag zu ermäßigen oder zeitweise zu erlassen.
3.Alle Einnahmen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassenwartes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes
1.2Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
1.3Festlegung der Höhe des jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages
1.4Beschlussfassung über die Grundsätze der Verwendung der Mittel
1.5Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
3.Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung durch schriftliche Einladung. Um eine ordnungsgemäße Einladung zu gewährleisten ist jedes Mitglied verpflichtet, eine Adressenänderung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
4.Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
5.Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 7 Vorstand
1.Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-ein Vorsitzender
-ein stellvertretender Vorsitzender
-ein Schriftführer
-ein Kassenwart
-drei Beisitzer
2.Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:
-der Leiter der Musikschule für den Landkreis Göttingen – Bezirk Ost
-ein Musiklehrer der Musikschule für den Landkreis Göttingen – Bezirk Ost
3.Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Mindestalter der Vorstandsmitglieder beträgt 18 Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
5.Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 8 Haftung und Vertretung des Vereins
1.Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
3.Die Regulierung sämtlicher Kassengeschäfte obliegt dem Kassenwart. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit Einsichtnahme in die Kassengeschäfte zu nehmen. Der Kassenwart berichtet dem Vorstand während der Vorstandssitzungen.
§ 9 Kassenprüfer
1.Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die Musikschule für den Landkreis Göttingen - Bezirk Ost -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2.Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 02.09.2008 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.